Taxitarifordnung

für den Landkreis Miltenberg - gültig ab 01.05.2023

Verordnung des Landratsamtes Miltenberg Über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen  (Taxitarifordnung) Das Landratsamt Miltenberg erläßt aufgrund § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 und § 31 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk) vom 22.Dezember 1998 folgende Verordnung  

§ 1  Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen im Landkreis Miltenberg und dem Pflichtfahr-bereich (§ 47 Abs. 4 PBefG). (2) Der Pflichtfahrbereich umfaßt das Gebiet des Landkreises Miltenberg. (3) FÜr jedes einzelne Taxiunternehmen bildet die jeweilige eigene Betriebssitzgemeinde (außer Ortsteile) die Tarifzone I, der übrige Pflichtfahrbereich die Zone II.

§ 2  Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusam-men aus a) dem Grundpreis von 4,70 € b) dem Kilometerpreis nach Abs. 2 c) dem Wartezeitpreis nach Abs. 2 d) Zuschlägen nach Abs. 3 Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet (2) Kilometerpreis (Tarifstufe II) und Wartezeitpreis (Tarifstufe I) Tarifstufe II Kilometerpreis, 0,10 € je 43,48 m = 2,30 € Tarifstufe I Wartezeitpreis, 0,10 € je 16,36 s., das sind 22,00 €/h (Während der Ausführung des Beförderungsauf- trages bei auftrags- und verkehrsbedingten Stand- zeiten oder bei Rückfahrten derselben Fahrgäste bzw. nach Anfahrten nach Maßgabe des Absatzes 2) Anfahrt in Zone I (innerhalb der Betriebssitzgemeinde) frei Anfahrt in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe II Zielfahrten in Zone I und Zone II Tarifstufe II Zielfahrten aus der Zone II in die Zone I sowie bei Rückfahrten derselben Fahrgäste von Zielen in der Zone II zu Zielen in der Zone I in Zone II Tarifstufe I in Zone I Tarifstufe II (3) Zuschläge: a) Gepäck: Üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck je Stück 1,00 € sperriges Gepäck je Einheit: 1,50 € Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei b)Tiere: jedes frei transportierte Tier 1,50 € jeder Käfig oder Transportbehälter 1,00 € Hunde die für Blinde, Taube, Schwerhörige und andere Hilfslose unentbehrlich sind frei c) Großraumfahrzeuge: ab dem 5. Fahrgast 7,00 € pro Fahrt Die Höchstsumme der Zuschläge darf 20,00 € nicht überschreiten. (4) Mindestfahrpreis Der Mindestfahrpreis beträgt (einschließlich der ersten Schalteinheit) 5,20 € beim Einschalten der Uhr erscheint der Mindestfahrpreis (5) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend. (6) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten. (7) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten.

§ 3  Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse. (2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird. (3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

§ 4  Abweichende Fahrpreise

(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder SchÜlerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig. (2) Bei Beförderungen Über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt fur die gesam-te Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Verein-barung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart. (3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. (4) Der Fahrer ist verpflichtet, hilfsbedürftige Fahrgäste einschlie¿lich ihrem Gepäck bis in die Woh-nung zu bringen bzw. von dort abzuholen. Für diese Nebenleistung kann ein Zuschlag in Höhe von 1,00 € erhoben werden.

§ 5  Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschlie¿lich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durch-zuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. 1. (2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungsanspruch nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe zu berechnen. (3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. ¼bersteigt die Wartezeit fÜnf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,10 € pro 16,36 Sekunden zu berechnen (4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6  Abrechnung und Zahlungsnachweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereiches kann, wenn es angezeigt er-scheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden. (2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers. (3) Verlangt der Fahrgast eine Quittung Über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Anga-be der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmens und der Betriebssitzadresse zu erteilen.

§ 7  Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches. (2) Ein Anspruch auf die DurchfÜhrung von Auftragsfahrten besteht nicht. (3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mit-nahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

§ 8  Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei Verunreinigung des Fahrzeugs werden vom Fahrer die vom Unternehmer dafÜr festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende AnsprÜche bleiben unberÜhrt.

§ 9  Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu¿e bis zu 5000,- € geahndet werden.

§ 10  Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.05.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landrats-amtes Miltenberg vom 10.02.2022 außer Kraft. Miltenberg, den 10.03.2023 Landratsamt  gez.  Scherf  Landrat