Krankenfahrten

Sicher zu Ihrem Arzt oder Klinik

Krankenfahrten – sicher, pünktlich, sorgenfrei

Wir bringen dich zuverlässig zu Arztterminen, Therapien, Reha-Einrichtungen oder ins Krankenhaus – und holen dich natürlich auch wieder ab. Unsere Fahrer sind geschult, einfühlsam und helfen dir gern beim Ein- und Ausstieg. Du reist komfortabel, pünktlich und völlig stressfrei – auch mit Rollstuhl, Gehhilfe oder Begleitperson.

Unter Krankenfahrten mit dem Taxi versteht man die Beförderung von Patienten, die sitzend transportiert werden können und während der Fahrt keine medizinische Betreuung benötigen. Unsere Fahrer sind geschult, einfühlsam und sorgen für eine angenehme Fahrt.

Kosten, Zuzahlung und Befreiung bei Krankenfahrten

Mit einer genehmigten ärztlichen Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse in vielen Fällen die Kosten für Krankenfahrten. Der Patient muss dann nur die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung leisten:

  • 10 % des Fahrpreises pro Fahrt
  • mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
  • kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, wird der tatsächliche Fahrpreis berechnet

 

Die Zuzahlung fällt für jede einzelne Fahrtstrecke an – also getrennt für Hin- und Rückfahrt. Auch bei Fahrten mit Wartezeit zwischen Hin- und Rückfahrt gilt jede Strecke als eigene Leistung.

Wichtig: Auch wenn nur eine Fahrtstrecke abgerechnet wird, z. B. mit Wartezeit, gehen viele Krankenkassen davon aus, dass die Zuzahlung trotzdem für beide Richtungen zu leisten ist.

Befreiung von der Zuzahlung

Wenn Patienten ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, können sie sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Belastungsgrenze liegt bei:

  • 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens
  • 1 % bei chronisch Kranken

 

Als chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang regelmäßig (mind. quartalsweise) wegen derselben Krankheit behandelt wurde und zusätzlich:

  • Pflegegrad 2 oder 3 hat
  • einen anerkannten Grad der Behinderung oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 % hat
  • ohne Behandlung mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer verkürzten Lebenserwartung oder einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität rechnen muss

 

Für Haushaltsangehörige gelten Freibeträge, die das anrechenbare Einkommen senken. Die Krankenkasse kann eine entsprechende Berechnung durchführen. Viele Krankenkassen bieten zudem an, die Belastungsgrenze bereits zu Beginn des Jahres durch eine Vorabzahlung zu erfüllen, sodass eine sofortige Befreiung gilt.

Bequeme Online-Buchung

Sonderfahrten wie Krankenfahrten können Sie nicht nur telefonisch, sondern auch ganz bequem über unser Online-Buchungssystem reservieren. So sichern Sie sich Ihre Fahrt schnell und unkompliziert mit nur wenigen Klicks.

Bei Fragen zur Kostenübernahme oder zur Buchung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an  – wir kümmern uns um den Rest!

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme

Damit die Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Maßgeblich ist, ob die Fahrt medizinisch notwendig ist und in welchem Zusammenhang die Behandlung erfolgt.

Ärztliche Verordnung

Die Fahrt muss vorab durch den behandelnden Arzt verordnet werden. Die Verordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • medizinische Notwendigkeit der Fahrt

  • getrennte Begründung für Hin- und Rückfahrt

  • das Ziel der Fahrt muss in direktem Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen

  • das entsprechende Feld zur Wartezeit muss angekreuzt sein, wenn dies der Rahmenvertrag vorsieht

In Notfällen oder Eilfällen (z. B. Lebensgefahr oder dringender Behandlungsbedarf außerhalb der Kassenöffnungszeiten) kann die Verordnung auch nachträglich erfolgen.

Genehmigung durch die Krankenkasse

Für viele Fahrten ist zusätzlich zur ärztlichen Verordnung auch eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse notwendig. Dies betrifft vor allem regelmäßig ambulante Fahrten oder Patienten mit eingeschränkter Mobilität.

Keine Genehmigung erforderlich bei:

  • stationären Krankenhausaufenthalten (Hin- und Rückfahrt)

  • vor- oder nachstationären Behandlungen gemäß §115a SGB V

  • ambulanten Operationen in Krankenhaus oder Vertragsarztpraxis inkl. Vor- und Nachbehandlung gemäß §115b SGB V

Wichtig: Bei diesen Fällen muss das entsprechende Feld auf dem Formular Muster 4 korrekt ausgefüllt sein.

Genehmigung erforderlich bei:

  • Fahrten zu Dialyse, Chemotherapie oder Strahlentherapie

  • chronisch Kranken mit Therapieplan, bei denen der Krankheitsverlauf oder die Behandlung regelmäßige Fahrten erforderlich macht

  • Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3

  • vergleichbar eingeschränkten Personen, auch ohne Ausweis oder Bescheid, wenn eine regelmäßige ambulante Behandlung notwendig ist

In diesen Fällen muss die Genehmigung vor der ersten Fahrt von der Krankenkasse erteilt werden. Patienten sollten hierfür die ärztliche Verordnung frühzeitig bei der Kasse einreichen.

Nachträgliche Genehmigung möglich

Für sogenannte nicht planbare Fahrten, die z. B. bei akuter Erkrankung am Wochenende oder in der Nacht notwendig werden, darf die Genehmigung auch nachträglich eingeholt werden. Dies gilt laut Beschluss der Krankenkassen-Spitzenverbände. Patienten können sich in solchen Fällen auf diesen Beschluss berufen.

Gültigkeit der Genehmigung

Die Genehmigung gilt nur für:

  • die konkret angegebene Anzahl der Fahrten

  • die dort festgelegten Therapien und Fahrtziele

Für weitere Fahrten oder andere Behandlungen ist eine erneute Verordnung und ggf. Genehmigung erforderlich.

Kosten, Zuzahlung und Befreiung bei Krankenfahrten

Mit einer genehmigten ärztlichen Verordnung übernimmt die gesetzliche Krankenkasse in vielen Fällen die Kosten für Krankenfahrten. Der Patient muss dann nur die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung leisten:

  • 10 % des Fahrpreises pro Fahrt
  • mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
  • kostet die Fahrt weniger als 5 Euro, wird der tatsächliche Fahrpreis berechnet

Die Zuzahlung fällt für jede einzelne Fahrtstrecke an – also getrennt für Hin- und Rückfahrt. Auch bei Fahrten mit Wartezeit zwischen Hin- und Rückfahrt gilt jede Strecke als eigene Leistung.

Wichtig: Auch wenn nur eine Fahrtstrecke abgerechnet wird, z. B. mit Wartezeit, gehen viele Krankenkassen davon aus, dass die Zuzahlung trotzdem für beide Richtungen zu leisten ist.

Befreiung von der Zuzahlung

Wenn Patienten ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen, können sie sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Die Belastungsgrenze liegt bei:

  • 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens
  • 1 % bei chronisch Kranken

Als chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang regelmäßig (mind. quartalsweise) wegen derselben Krankheit behandelt wurde und zusätzlich:

  • Pflegegrad 2 oder 3 hat
  • einen anerkannten Grad der Behinderung oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 % hat
  • ohne Behandlung mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer verkürzten Lebenserwartung oder einer erheblichen Einschränkung der Lebensqualität rechnen muss

Für Haushaltsangehörige gelten Freibeträge, die das anrechenbare Einkommen senken. Die Krankenkasse kann eine entsprechende Berechnung durchführen. Viele Krankenkassen bieten zudem an, die Belastungsgrenze bereits zu Beginn des Jahres durch eine Vorabzahlung zu erfüllen, sodass eine sofortige Befreiung gilt.

Bequeme Online-Buchung

Sonderfahrten wie Krankenfahrten können Sie nicht nur telefonisch, sondern auch ganz bequem über unser Online-Buchungssystem reservieren. So sichern Sie sich Ihre Fahrt schnell und unkompliziert mit nur wenigen Klicks.

Bei Fragen zur Kostenübernahme oder zur Buchung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns an  – wir kümmern uns um den Rest!

Voraussetzungen für eine Kostenübernahme

Damit die Krankenkasse die Fahrtkosten übernimmt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Maßgeblich ist, ob die Fahrt medizinisch notwendig ist und in welchem Zusammenhang die Behandlung erfolgt.

Ärztliche Verordnung

Die Fahrt muss vorab durch den behandelnden Arzt verordnet werden. Die Verordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • medizinische Notwendigkeit der Fahrt

  • getrennte Begründung für Hin- und Rückfahrt

  • das Ziel der Fahrt muss in direktem Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse stehen

  • das entsprechende Feld zur Wartezeit muss angekreuzt sein, wenn dies der Rahmenvertrag vorsieht

In Notfällen oder Eilfällen (z. B. Lebensgefahr oder dringender Behandlungsbedarf außerhalb der Kassenöffnungszeiten) kann die Verordnung auch nachträglich erfolgen.

Genehmigung durch die Krankenkasse

Für viele Fahrten ist zusätzlich zur ärztlichen Verordnung auch eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse notwendig. Dies betrifft vor allem regelmäßig ambulante Fahrten oder Patienten mit eingeschränkter Mobilität.

Keine Genehmigung erforderlich bei:

  • stationären Krankenhausaufenthalten (Hin- und Rückfahrt)

  • vor- oder nachstationären Behandlungen gemäß §115a SGB V

  • ambulanten Operationen in Krankenhaus oder Vertragsarztpraxis inkl. Vor- und Nachbehandlung gemäß §115b SGB V

Wichtig: Bei diesen Fällen muss das entsprechende Feld auf dem Formular Muster 4 korrekt ausgefüllt sein.

Genehmigung erforderlich bei:

  • Fahrten zu Dialyse, Chemotherapie oder Strahlentherapie

  • chronisch Kranken mit Therapieplan, bei denen der Krankheitsverlauf oder die Behandlung regelmäßige Fahrten erforderlich macht

  • Personen mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3

  • vergleichbar eingeschränkten Personen, auch ohne Ausweis oder Bescheid, wenn eine regelmäßige ambulante Behandlung notwendig ist

In diesen Fällen muss die Genehmigung vor der ersten Fahrt von der Krankenkasse erteilt werden. Patienten sollten hierfür die ärztliche Verordnung frühzeitig bei der Kasse einreichen.

Nachträgliche Genehmigung möglich

Für sogenannte nicht planbare Fahrten, die z. B. bei akuter Erkrankung am Wochenende oder in der Nacht notwendig werden, darf die Genehmigung auch nachträglich eingeholt werden. Dies gilt laut Beschluss der Krankenkassen-Spitzenverbände. Patienten können sich in solchen Fällen auf diesen Beschluss berufen.

Gültigkeit der Genehmigung

Die Genehmigung gilt nur für:

  • die konkret angegebene Anzahl der Fahrten

  • die dort festgelegten Therapien und Fahrtziele

Für weitere Fahrten oder andere Behandlungen ist eine erneute Verordnung und ggf. Genehmigung erforderlich.

Jetzt Ihre Sonderfahrt bequem von Zuhause buchen

Kostenübersicht

Mit ärztlicher Verordnung und Genehmigung der Krankenkasse werden die Kosten meist übernommen. Du zahlst dann nur den gesetzlich vorgeschriebenen Eigenanteil:

  • 10 % pro Fahrt
  • Mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro
  • Ist die Fahrt günstiger, zahlst du den tatsächlichen Fahrpreis.

 

Befreiung von der Zuzahlung möglich

Wer chronisch krank ist oder viele Zuzahlungen leistet, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen. Die Belastungsgrenze liegt bei:

  • 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens
  • 1 % für chronisch Kranke

 

Nach Erreichen dieser Grenze kannst du dich für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

Unser Tipp:

Lass dich am besten direkt von deiner Krankenkasse beraten. Viele Kassen bieten auch an, die Belastungsgrenze schon zu Jahresbeginn durch eine Einmalzahlung zu decken – und du bist sofort befreit.

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